Durch die Mahnung wird nicht die Verjährung der Anspruchs unterbrochen, doch der Schuldner gerät in den Verzug (§ 284 BGB). Folge ist, dass der Schuldner dem Gläubiger den außer der Erfüllung auch den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen hat (§ 286 BGB). Hierzu gehören folgende Positionen:
- Mindestsschaden: Mindestschaden ist der gestzliche Verzugszins von 5 Prozent (§ 288 Abs. 1 BGB), bei Kaufleuten von 8 Prozent (§ 352 HGB).
- Vereinbarte Verzugszinsen: Die vertragliche Vereinbarung von Verzugszinsen erhebt den Gläubiger vom Beweis der Kreditinanspruchnahme oder der zinsgünstigen Anlegung des ausstehenden Betrags bei rechtzeitiger Zahlung.
- Aufgewandte Kreditzinsen: Aufgewandte Kreditzinsen entstehen bei Inanspruchnahme von Bankkrediten. Hier muß der Gläubiger für den Fall des Bestreitens durch den Schuldner eine Bankbestätigung vorlegen. Daraus muss sich ergeben, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Kreditzinsen zu zahlen waren, und dass sich das Konto mindestens in Höhe der ausstehenden Forderung im Soll befunden hat. Wird auch die Bankbestätigung bestritten, kann der Gläubiger den Sachbearbeiter des Kreditinstituts als Zeugen nennen.
- Entgangene Anlagezinsen: Bei entgangenen Anlagezinsen handelt es sich um entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Dazu zählt auch der Gewinn, der aus einem Geschäft entstanden wäre, das der Gläubiger bei rechtzeitiger Zahlung gewinnbringend hätte abschließen können. Der Beweisantritt durch den Gläubiger erfolgt am besten durch Benennung eines Anlageberaters oder Bankangestellten als Zeugen.
- Aufwendungen für die außerordentliche Rechtsverfolgung: Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung können dem Gläubiger nicht ersetzt werden, weil sie nicht durch Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung regelmäßig auch keine positive Forderungsverletzung darstellt (BayObLG 22.10.92, NJW-RR 93, 280). Der Gläubiger kann jedoch ab dem zweiten Mahnschreiben die Kosten von Mahnschreiben geltend machen. Mahnpauschalen für Arbeitszeit, Material, Porto von fünf bis zehn DM werden von den Gerichten meist anerkannt. Allerdings sind maximal nur zwei bis drei Mahnungen notwendig. Wer mehr mahnt, verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) und erhält dafür keinen Verzugsschaden ersetzt.
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