Häufig wird die erste Mahnung an den säumigen Schuldner vom Gläubiger ohne Hinzuziehung eines Rechtsberaters ausgesprochen. Spätestens nach der erfolglosen Mahnung wird dieser mit der Angelegenheit betraut. Fehler jedoch, die bei der ersten Mahnung gemacht worden sind, zumindest aber Zinsverluste lassen sich dann oft schon nicht mehr korrigieren. Art und Weise, Inhalt, Formulierung, Zeitpunkt und Art der Übersendung etc. sind für eine erfolgreiche Mahnpraxis ausschlaggebend. Eine erfolgreiche Mahnung erspart oft langes Prozessieren und die spätere Zwangsvollstreckung aus dem erlangten Titel. Hierzu folgende Einzelheiten:
Zahlungsaufforderung muss bestimmt und eindeutig sein
Die Mahnung muß bestimmt und eindeutig zur Leistung auffordern, indem zum Beispiel "zur Zahlung eines Betrages von 12.468,46 DM" aufgefordert wird. Eine Fristsetzung oder die Androhung bestimmter Folgen sind üblich und empfehlendswert, jedoch nicht notwendig. Es genügt, dass der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH 10.03.98, NJW 98, 2132). Zu beachten ist:
- Eine wirksame Mahnung setzt Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Leistung voraus. In der Regel darf der Gläubiger nach § 271 BGB die Leistung nach Vertragsschluß sofort verlangen. Ausnahmsweise gelten gesetzliche Sonderregeln: Beim Werkvertrag ist die Vergütung der Leistung erst bei Abnahme des Werkes (§ 641 BGB), beim Dienstvertrag erst nach Leistung der Dienste (§ 551 BGB) fällig. Fälligkeiten können auch durch Vertrag anders geregelt werden, zum Beispiel durch die Vereinbarung von Abschlags- oder Mietvorauszahlungen oder als "Kasse gegen Faktura" (= Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gegen Zusendung der Rechnung ohne Rücksicht auf die Lieferung der Ware).
- Die Zusendung der Rechnung ist noch keine Mahnung, weil dem Schuldner nur die Höhe der Forderung mitgeteilt und üblicherweise erst nach Rechnungserhalt gezahlt wird.
- Am zweckmäßigsten ist es, eine Mahnung als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
- Mahnungen sollten nicht nummeriert werden. Der taktisch operierende Schuldner erwartet so, dass einer "ersten Mahnung" auch eine "zweite" und eine "dritte und letzte" folgt und lässt sich mit dem Zahlen Zeit. Dadurch sinkt die Zahlungsmoral weiter.
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